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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sie legt damit die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen.
Allgemeine Grenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | Besondere Grenze ab 2003 (§ 6 Abs. 7 SGB V) | ||||
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Jahr | monatlich | jährlich | Anhebung gegenüber Vorjahr | jährlich | Anhebung gegenüber Vorjahr[1] |
2000 | 3.297,83 € | 39.574 € | – | – | – |
2001 | 3.336,17 € | 40.034 € | 1,2 % | – | – |
2002 | 3.375,00 € | 40.500 € | 1,2 % | – | – |
2003 | 3.825,00 € | 45.900 € | 13,3 % | 41.400 € | 2,2 % |
2004 | 3.862,50 € | 46.350 € | 1,0 % | 41.850 € | 1,1 % |
2005 | 3.900,00 € | 46.800 € | 1,0 % | 42.300 € | 1,1 % |
2006 | 3.937,50 € | 47.250 € | 1,0 % | 42.750 € | 1,1 % |
2007 | 3.975,00 € | 47.700 € | 1,0 % | 42.750 € | 0,0 % |
2008 | 4.012,50 € | 48.150 € | 1,0 % | 43.200 € | 1,1 % |
2009 | 4.050,00 € | 48.600 € | 0,9 % | 44.100 € | 2,1 % |
2010 | 4.162,50 € | 49.950 € | 2,8 % | 45.000 € | 2,0 % |
2011 | 4.125,00 € | 49.500 € | -0,9 % | 44.550 € | -1,0 % |
Aktuelle Regelung für die Bemessungsgrenze der Krankenversicherung
Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beschäftigte, die regelmäßig ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfreiheit bedeutet nur, dass die versicherungsfreien Personen nicht pflichtversichert in der gesetzliche Krankenversicherung sind. Sie sind aber verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und haben dazu die Wahl zwischen dem freiwilligen Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Krankenversicherung. Auch Berufseinsteiger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der JAEG liegt, sind sofort versicherungsfrei.
Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein.
Eine besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nach § 6 Abs. 7 SGB V für Personen, die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren und wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei waren. Diese Grenze ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe § 8 SGB V).
Vor allem im Umfeld der privaten Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung (PKV) wird oft nach: Bemessungsgrenze Krankenversicherung gefragt. Sie sind mit Ihrer Suchanfrage nicht der oder die einzige. Gerne dürfen Sie sich auch direkt mit einer email-Anfrage an uns wenden, sollten Ihnen die auf dieser Internetseite gemachten Vorschläge oder Links nicht ausreichen bzw. nicht zielführend sein.
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