Das Krankengeld stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen dar. Es ist im V. Sozialgesetzbuch (SGB) in den Paragraphen 44 bis 51 gesetzlich verankert.
Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich versicherte Personen, Selbstständige, die dieses Risiko über ihre Krankenkasse abgesichert haben, und Empfänger des Arbeitslosengelds I. Der Anspruch entsteht bei einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt vom ersten Tag an bzw. bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Allerdings wird das Krankengeld erst gezahlt, wenn der Arbeitgeber nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss.
Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Paragraphen 47 (V. SGB). Es beträgt 70 Prozent des letzten Bruttogehalts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettogehalts nicht überschreiten. Angerechnet werden auch Einmalzahlungen des Arbeitgebers wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld der letzten zwölf Monate. Auf das Krankengeld sind Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen, diese werden direkt von der Krankenkasse abgeführt, die Krankenversicherung ist während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei.
Krankengeld wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für dieselbe Erkrankung bis zu 78 Wochen von der Krankenkasse gezahlt, jedoch zählt hier Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mit hinzu, so dass ein reiner Krankengeldbezug bis zu 72 Wochen dauern kann.
Vor allem im Umfeld der privaten Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung (PKV) wird oft nach: Krankengeld gefragt. Sie sind mit Ihrer Suchanfrage nicht der oder die einzige. Gerne dürfen Sie sich auch direkt mit einer email-Anfrage an uns wenden, sollten Ihnen die auf dieser Internetseite gemachten Vorschläge oder Links nicht ausreichen bzw. nicht zielführend sein.
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